Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Fanggeräten in Binnengewässern
Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vom 03.05.2010
Gemäß § 14 Abs. 1 Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBI. M-V S. 153) sind Fanggeräte, mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken, in den Binnengewässern so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Nach § 11 Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBI. M-V S. 423), geändert am 22.Oktober 2009 (GVOBI. M-V S. 641), wird die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte durch die obere Fischereibehörde wie folgt näher geregelt:
1. An ausgebrachten Fanggeräten hat der Eigentümer oder Besitzer das von der oberen Fischereibehörde erteilte Identifizierungskennzeichen gut lesbar anzubringen. Die Kennzeichen können auf den zu den Fanggeräten gehörenden Schwimmkörpern oder auf an den Fanggeräten anzubringenden Plaketten (korrosionsbeständiges Material mindestens 5 cm lang und 2 cm breit) aufgebracht werden.
2. Bei Stellnetzen und Langleinen ist das Kennzeichen nicht weiter entfernt als 1 m von den Enden des Fanggerätes anzubringen.
3. Bei Aalkorbketten ist das Kennzeichen jeweils am Anfang des Obersimm des Leitnetzes des ersten und letzten Korbes anzubringen.
4. Bei Großreusen ist das Kennzeichen jeweils am Obersimm der Flügel an der breitesten Ausdehnung der Reuse, am Obersimm des seeseitigen Anfangs des Leitnetzes und am Steertpfahl / an der Boje des Steertankers anzubringen.
5. Bei Hamen ist das Kennzeichen jeweils an den äußersten Pfählen des Fanggerätes anzubringen.
Die Kennzeichnung von Fanggeräten in Binnengewässern nach anderen Rechtsvorschriften wird hiervon nicht berührt.